Hinzurechnungsbesteuerung
- Hinzurechnungsbesteuerung
1. Begriff: Maßnahme des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung der Einkommensverlagerung auf ausländische Kapitalgesellschaften. Überträgt ein deutscher Steuerpflichtiger eine Einkommensquelle, aus der er (z.B.) ausländische Einkünfte bezieht, auf eine Kapitalgesellschaft, so waren diese Einkünfte vorher im Inland steuerpflichtig (inländischer Steuerpflichtiger, ausländische Einkünfte: Welteinkommensprinzip), können nachher aber nicht mehr erfasst werden. Wird im Staat der ausländischen Kapitalgesellschaft keine oder nur eine vergleichsweise geringe Körperschaftsteuer erhoben, würde durch die Verlagerung von Einkommensquellen auf solche Zwischengesellschaften die Einnahmen der deutschen Besteuerung entzogen.
- 2. Funktionsweise: a) Grundprinzip: Durch die H. wird das Einkommen der ausländischen Kapitalgesellschaft nicht besteuert; sie bezieht jedoch in das inländische Einkommen einen fiktiven Einkommensbetrag ein, der in seiner Höhe denjenigen Einkommensteilen entspricht, für die die ausländische Gesellschaft aus Sicht des Gesetzgebers als Zwischengesellschaft benutzt worden sein könnte. Der deutsche Steuerpflichtige kann somit durch die Einschaltung einer Zwischengesellschaft seine Steuerbelastung nicht senken.
- b) Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags: Der Hinzurechnungsbetrag gilt als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und wird in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen (bzw. der Körperschaftsteuer, wenn der inländische Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft ist). Im Gegenzug wird die Dividende aus der ausländischen Zwischengesellschaft später nicht mehr besteuert (einkommensteuerlich nur, soweit sie nicht über die Beträge, die schon als Hinzurechnungsbetrag besteuert wurden, hinausgeht; vgl. § 3 Nr. 41 EStG; § 8b I KStG). Auf die deutsche Steuerschuld bzw. auf den Hinzurechnungsbetrag wird die im Ausland gezahlten Steuern auf die Gewinne der Zwischengesellschaft und die Quellensteuern auf die Dividendenausschüttung angerechnet.
- c) Zeitpunkt: Die H. greift bereits in dem Jahr, in dem die ausländische Gesellschaft die Einkünfte erzielt.
- d) Beurteilung: Die Einschaltung einer Zwischengesellschaft ist durch die H. unter jedem Gesichtspunkt ökonomisch nicht sinnvoll, sofern nicht wichtige außersteuerliche Gründe vorliegen.
Lexikon der Economics.
2013.
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